Schwimmgemeinschaft Ennepetal e.V. Mitglied des Schwimmverbandes NRW e.V.
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1. Vorwort Das Thema „Prävention sexualisierter Gewalt im Sport“ ist eine gesellschaftliche Aufgabe, der sich die Schwimmgemeinschaft Ennepetal e.V. (im Folgenden: SGE) gestellt hat. Gegen sexualisierte Gewalt und Missbrauch an Kindern und Jugendlichen muss nicht nur im Nachhinein, sondern vor allem präventiv vorgegangen werden. Es darf kein Tabuthema mehr sein. Die SGE hat die Prävention von sexualisierter Gewalt in seiner Satzung festgeschrieben, um innerhalb der eigenen Organisation für das Thema zu sensibilisieren und nach außen hin eine sichtbare klare Haltung zu entwickeln. Die SGE hat dazu in ihrer aktuellen Satzung in § 2 Abs. 3 ausgeführt: „Der Verein, seine Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.“ Damit wurde die Grundlage für notwendige Interventionen und ein Rahmen für Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt geschaffen. 2. Schutzauftrag der Schwimmgemeinschaft Ennepetal e.V. Seit dem 01.01.2012 besteht durch das Bundeskinderschutzgesetz (SGB VIII) die gesetzliche Grundlage, dass öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet sind, eine Vereinbarung mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung zu treffen. In NRW ist §72a des SGB VIII die Grundlage für die Vereinbarung mit dem LVR als umsetzendes Organ. Bestandteil dieser Vereinbarung mit dem LVR sind die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und ein verbands- bzw. vereinsspezifisches Präventionskonzept. Freie Träger können sich entscheiden, diese Vereinbarung zu treffen. Die SGE hat sich für einen aktiven Kinder- und Jugendschutz und daher für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung entschieden. Die SGE fühlt sich verpflichtet, ihre Mitglieder nicht nur für die Thematik zu sensibilisieren, sondern ihnen Hilfestellung anzubieten, um sich klar zu positionieren und zu zeigen, „Wir tun alles, damit Täter/innen bei uns keine Chance bekommen. Wir schauen nicht weg! Wir schauen genau hin!“. Die SGE möchte eine Kultur der Achtsamkeit schaffen. Neben dem aktiven Opferschutz geht es auch darum, keine Vorverurteilungen gegen Vereinsmitarbeiter wie Übungsleiter/Innen und Trainer/Innen zu fällen, sondern diese ebenso zu schützen, wie die Kinder und Jugendlichen im Verein selbst. Teil des Konzeptes ist es, Mitglieder zu informieren und aufzuklären. Man muss über das Thema sprechen dürfen, um sowohl Verdachtsfälle gar nicht erst aufkommen zu lassen, als auch um in einem konkreten Verdachtsfall schneller handeln zu können. Im Umgang mit Menschen spielen Werte wie Respekt, Achtung und die Würde eines jeden eine entscheidende Rolle. Ebenfalls haben die Aspekte Verantwortung übernehmen, Leistung erbringen oder Fairness gegenüber anderen einen hohen Stellenwert im menschlichen und sportlichen Umgang im Vereinsleben. Eine entscheidende Rolle spielt neben dem nonverbalen Umgang auch der verbale Umgang miteinander. In unserer Umgangssprache verzichten wir auf sexistische, beleidigende und gewalttätige Äußerungen. 3. Der Ehrenkodex und das erweiterte Führungszeugnis 3.1 Der Ehrenkodex Der Ehrenkodex der SGE soll alle Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, darüber aufklären, welche moralischen Verpflichtungen sie eingehen und wie sie mit den ihnen anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen umgehen sollten, wenn sie sich in der Kinder- und Jugendarbeit engagieren. Dieser Ehrenkodex muss innerhalb der SGE von allen Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit unterzeichnet werden. Eine Sicherheit durch die Unterzeichnung des Ehrenkodex allein ist nicht gewährleistet. Der Ehrenkodex ist einer von mehreren Bausteinen des Präventionskonzeptes. Zusätzlich wird daher die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a SGB VIII verbindlich für den Verein eingeführt. Der Ehrenkodex ist diesem Präventionskonzept als Anlage beigefügt. 3.2 Das erweiterte Führungszeugnis Zum aktiven Kinder- und Jugendschutz gehört für die SGE auch eine gezielte Auswahl von Trainer/innen. Mit der Einführung der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nach §72a SGB VIII bekommen wir nach bestem Wissen und Gewissen die entsprechenden Informationen aus diesem Führungszeugnis. Personen, die dieses erweiterte Führungszeugnis nicht vorgelegt, sowie einen Eintrag nach §72a SGB VIII haben, dürfen nicht im Kinder- und Jugendbereich eingesetzt werden. Die Einsicht der erweiterten Führungszeugnisse erfolgt durch mindestens eine/n - idealerweise zwei - durch den Vereinautorisierte/n Einsichtnehmer/Innen. Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erfolgt in der SGE durch den Vorstand. Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein und muss von den genannten Personengruppen alle fünf Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden. In Verdachtsfällen muss eine vorzeitige Wiedervorlage verlangt werden. Außer den oben erwähnten autorisierten Ansprechpartnern der SGE darf keine weitere Person Einsicht in die Führungszeugnisse nehmen. Die eingereichten Führungszeugnisse der ehrenamtlichen Mitarbeiter/Innen werden weder einbehalten noch kopiert aufbewahrt. Grundsätzlich sind die Richtlinien des BDSG in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Mit Hilfe des erweiterten Führungszeugnisses kann ausgeschlossen werden, dass bereits rechtskräftig verurteilte Personen, deren Strafe noch nicht verjährt ist, Aufgaben im kinder- und jugendnahen Bereich im Sportverband oder -verein übernehmen. Allerdings gibt das erweiterte Führungszeugnis nur Auskunft über tatsächliche und auch entsprechend einschlägige Verurteilungen. Eingestellte Verfahren, laufende Ermittlungsverfahren, Verfahren, die mit Freisprüchen geendet haben oder Straftaten, die wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht ausgewiesen. Ebenso wenig werden Straftaten aufgeführt, die nach zehn Jahren nicht mehr archiviert werden (Verjährungsfrist). 4. Schwimmsportspezifische Faktoren im Umgang mit der Prävention sexualisierter Gewalt Viele Sportarten sind mit Körperkontakt verbunden. Schwimmen gehört auch zu den Sportarten, die in Teilbereichen durch intensiven Körperkontakt geprägt sind. Hinzukommt, dass Sportlerinnen und Sportler in der Regel nur mit Badesachen bekleidet sind. Bei erforderlichem Körperkontakt im Rahmen des Vereinsbetriebes (z.B. bei Hilfestellungen im Wasser, bei der Rettung von Kindern und Jugendlichen, etc.) ist die Intimsphäre zu wahren. 5. Beschwerdemanagement und Interventionsleitfaden Bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt ist es erforderlich, schnell, systematisch und abgestimmt zu handeln. Deshalb wurden Standards für die Gestaltung des Krisenmanagements festgelegt. Zur Intervention zählen die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen mit der Zielrichtung Vorfälle von sexualisierter Gewalt zu beenden, die Betroffenen zu schützen und die Aufarbeitung zu initiieren. Ein wichtiger Schritt ist dabei, Beschwerden einzuschätzen, zu bewerten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen einzuleiten. Die SGE übernimmt Verantwortung für ein Krisenmanagement, das den Schutz, die Interessen und die Integrität der Betroffenen wahrt. Im Falle des ersten Verdachts auf sexualisierte Gewalt innerhalb der SGE ist dieser den Beauftragten (vom Vorstand benannt und auf der Homepage veröffentlicht) für die Prävention sexualisierter Gewalt zu melden. Dieser ist dann für die federführende Bearbeitung des Verdachtsfalles verantwortlich. Wenn sich eine Betroffene oder ein Betroffener einem Trainer/in gegenüber offenbart, so ist dies dem Beauftragten mitzuteilen. · Oberste Prinzipien sind Diskretion, Bewahrung der Sachlichkeit und eine sorgfältige Prüfung des Vorwurfs · Zur Intervention zählen alle Maßnahmen, die dabei unterstützen, Vorfälle von sexualisierter Gewalt zu beenden und die Betroffenen zu schützen. Dazu gehören auch alle Schritte, die dazu dienen, Vermutungen und Verdachtsäußerungen einzuschätzen, zu bewerten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen einzuleiten. · Während der internen Prüfung ist dafür Sorge zu tragen, dass der/die Verdächtige und das mutmaßliche Opfer möglichst keinen Kontakt mehr zueinander haben. Dabei ist darauf zu achten, dass allgemeine Persönlichkeitsrechte sowohl des/der Verdächtigen als auch des mutmaßlichen Opfers nicht verletzt werden. · Der Beauftragte stellt den Erstkontakt mit dem/der Betroffenen her. Dieses Gespräch sollte protokolliert oder aufgezeichnet. Bei einer Aufzeichnung ist vorher das Einverständnis zu erfragen. · Es ist mit dem/der Betroffenen zu klären, was für ihn/sie getan werden kann und welche Erwartung er/sie an die SGE hat. Insbesondere ist zu klären, ob der/die Betroffene eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden wünscht und ob die Erziehungsberechtigten bereits Kenntnis von dem Sachverhalt haben. Sind diese nicht informiert, ist zu klären, ob die Erziehungsberechtigten eingebunden werden sollen. · Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) über die tatsächlichen Anhaltspunkte zu informieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz können der Schutz des Opfers und der entgegenstehende Opferwille sein. · Bekundet das mutmaßliche Opfer, dass es keine Strafverfolgung wünscht, so ist es in alters- und situationsgerechter Weise über den Ablauf eines Strafverfahrens aufzuklären. Stimmen das mutmaßliche Opfer bzw. seine Erziehungsberechtigten der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden endgültig nicht zu, sollte von der Einschaltung nur abgesehen werden, wenn die Gefährdung des mutmaßlichen Opfers und anderer Kinder und Jugendlicher durch eigene Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. · Der Vorstand der SGE kann nach Würdigung des Sachverhalts die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden unterlassen, wenn mangels tatsächlicher Anhaltspunkte eine Einschaltung offenkundig sachwidrig wäre. Ob die Einschaltung sachwidrig ist, sollte nach externer Beratung entschieden werden. · Wenn ein begründeter Anfangsverdacht besteht, sollte die Trainerin/der Trainer oder die Übungsleiterin/der Übungsleiter bis zur Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens von seinen/ihren Tätigkeiten freigestellt werden. Dies hat sichernden Charakter, ist also zeitlich befristet bis beispielsweise zum Abschluss der Ermittlungen oder auch der Beendigung eines strafrechtlichen Verfahrens. Danach muss neu entschieden werden. Da zu diesem Zeitpunkt der Intervention die Täterschaft noch nicht nachgewiesen ist, sollte auch in der Kommunikation Wert auf den rein sichernden Charakter der Maßnahme gelegt werden. · Bei jedem Verdacht muss auch die strafrechtliche Unschuldsvermutung eines Verdächtigen Anwendung finden. Diese Unschuldsvermutung gilt bis zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung. · Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen nicht vorschnell oder gar öffentlich verurteilt werden, damit deren Ruf im Falle eines falschen Verdachts keinen Schaden nimmt. 5.1 Anfertigung eines Beobachtungs- oder Gesprächsprotokolls Das Protokoll sollte ausschließlich tatsächlich beobachtete Verhaltensweisen bzw. Aussagen der berichtenden Person enthalten. Es sollen keine Mutmaßungen, Schlussfolgerungen oder Interpretationen niedergeschrieben werden. Zitate von berichtenden Personen sollten als solche gekennzeichnet werden. 5.2 Kooperation mit externen Fachstellen So früh wie möglich ist die Hilfe von externen Fachstellen hinzuzuziehen. Dazu zählen · der Kinderschutzbund · die örtlichen Untergliederungen des Weißen Rings · das örtliche Jugendamt und · die Polizei 5.3 Kommunikation Das Opfer und ggf. seine Eltern, aber auch der/die Verdächtigte benötigen klare Informationen über die Vorgehensweise. Sollte sich ein Verdacht bestätigt haben, sind die weiteren Mitarbeiter/innen darüber zu informieren. Hierbei ist eine sachliche und an den Fakten orientierte Information erforderlich und es ist notwendig, die Mitarbeiter/innen anzuweisen, Informationen nicht an Unbefugte weiterzugeben. Die Information der Öffentlichkeit ist stets sorgfältig unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten abzustimmen. Dabei sollte faktenorientiert, ohne Nennung von Namen, über den Vorfall informiert werden. 6. Risikoanalyse Im Rahmen der individuellen Risikoanalyse hat die SGE mit Hilfe der Faktoren „Körperkontakt“, „Infrastruktur“ und „besonderes Abhängigkeitsverhältnis“ die Risikobereiche der innerhalb der SGE betriebenen Sportart identifiziert. Als spezifische Risikofaktoren im Bereich der SGE wurden folgende identifiziert: · Väter/Mütter von Kindern in den Umkleiden · Nutzung von Handys/Smartphones mit Kamera in Umkleide oder Dusche · Technikübungen an Land oder im Wasser: das Führen von Armen und Beinen der Sportlerin oder des Sportlers · Hilfestellungen, insbesondere beim Anfängerschwimmen, beim Üben von Rollwenden etc. · Hilfestellungen bei kleineren Kindern, die auf Toilette müssen (Kind bekommt alleine den nassen Badeanzug nicht an- bzw. ausgezogen) · Material aus dem Keller holen Unterschiedlichen Formen des Körperkontakts sind/können notwendig und/oder auch erwünscht sein. Täterinnen und Täter könnten genau diese jedoch als Gelegenheiten für gezielte und bewusste Berührungen nutzen. Es sollte daher stets nach Möglichkeiten gesucht werden, den Befindlichkeiten von Mädchen und Jungen gerecht zu werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Themenfelder: · Umkleide · Duschen · Transport zu Wettkämpfen, Freizeiten, Trainingslagern etc. · Lehrgänge und Wettkämpfe mit Übernachtung Teil der Strategie von Täterinnen oder Tätern kann es sein, ihre Macht und Autorität ebenso auszunutzen wie die Abhängigkeit und Zuneigung der Kinder und Jugendlichen. Hinzu kommt, dass die jungen, ehrgeizigen Sportlerinnen oder Sportler Angst haben, ihren Sport zu gefährden, wenn sie den sexuellen Missbrauch durch eine Vertrauensperson anzeigen. 7. Maßnahmen und Verhaltensregeln als Ableitung aus der Risikoanalyse Die SGE ist gefordert, durch gezielte Maßnahmen und Verhaltensregeln die Grundlagen von Transparenz und Verbindlichkeit zu schaffen. Daher wurden die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen entwickelt: a. Grundsätzlich werden 1:1 Situationen zwischen Trainern und Kindern vermieden b. Niemand wird zu einer Übung oder Haltung gezwungen c. Hilfestellungen werden vorher angekündigt und altersgerecht erklärt d. In der Umgangssprache wird auf sexistische und gewalttätige Äußerungen verzichtet e. Die Reaktion des Gegenübers auf körperliche Kontakte wird geachtet f. Vereinsfremde Personen (auch Eltern) dürfen die Umkleiden grundsätzlich nicht betreten g. Die Umkleiden und Duschen der Mädchen und Jungen werden grundsätzlich nicht durch Übungsleiter/innen des anderen Geschlechts betreten. Optimal ist es, zu zweit die Umkleiden oder Duschen zu betreten (Vier-Augen-Prinzip) h. Material wird nicht zusammen mit nur einem Kind aus dem Keller geholt. Entweder holt der Trainer/die Trainerin alleine Material oder mit einer Gruppe von Kindern zusammen i. Hilfestellungen beim Toilettengang und Anziehen sollten immer durch Trainer desselben Geschlechts erfolgen. Idealerweise sollte eine weitere Aufsichtsperson hinzugezogen werden j. Die Nutzung von Handys/Smartphones in den Umkleiden und Duschen ist nicht erlaubt k. Das Filmen und Fotografieren in der Schwimmhalle erfolgt nur in Abstimmung mit den beteiligten Kindern und deren Eltern. l. Übernachtungssituation: Kinder und Jugendliche und Betreuer und Betreuerinnen, Übungsleiter und Übungsleiterinnen übernachten grundsätzlich in getrennten Zimmern/ Zelten m. Einzeltrainings werden vorher mit den Eltern und der technischen Leitung abgesprochen und angekündigt Sollten die aufgeführten Verhaltensregeln aufgrund besonderer Umstände nicht eingehalten werden können oder sollten Situationen auftreten in denen sich der/die Trainer/in unwohl gefühlt hat oder ein solches Verhalten beim Kind festgestellt hat, sollte die beauftragte Person und ggf. die Eltern hierüber informiert werden. Beschluss des Vorstands vom 04.09.2023 Konzept zur Prävention sexualisierter Gewalt
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